I Allgemeines – Geltung der Bedingungen

  1. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende bzw. von unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller in Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Insbesondere sind unsere Mitarbeiter nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen kaufvertragsrechtlichen Geschäfte mit dem Besteller.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  3. Bei einem Kauf nach Probe oder Muster sind die Eigenschaften der Probe oder des Musters nicht als zugesichert anzusehen. Insbesondere übernehmen wir keinerlei Haftung hinsichtlich irgendwelcher Verwendungseignungen des Bestellers oder von Dritten.

III. Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk”, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Die vereinbarten Preise sind nur dann verbindlich, wenn wir unsere Lieferungen und Leistungen innerhalb der nächsten vier Monate nach Vertragsabschluss erbringen können. Anderenfalls behalten wir uns eine verhältnismäßige Änderung der Preise infolge einer Veränderung der mit der Auftragsdurchführung zusammenhängenden Kosten (insbesondere bei Lohn- und Materialpreiserhöhungen) vor.

VI. Lieferzeit

  1. Liefertermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  3. Ist der Besteller Kaufmann und geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, ist eine Verzugsentschädigung ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen.
  4. Ist der Besteller kein Kaufmann und geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, ist eine Verzugsentschädigung im Fall leichter oder gewöhnlicher Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche setzen voraus, dass die Ursache des Verzuges auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruht.
  5. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
  6. Die Haftungsbegrenzungen gem. den Ziffern 3–5 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fix-Geschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  8. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur dann berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben.
  9. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt. Aus der Verzögerung von Teillieferungen oder Teilleistungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen und Teilleistungen herleiten.
  10. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

V. Gefahrübergang – Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk” vereinbart.
  2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind die in unseren Rechnungen ausdrücklich als Leihverpackung kenntlich gemachten Emballagen. Entlastungen auf dem Emballagen-Konto des Bestellers erfolgen nur dann, wenn die Emballage innerhalb von 90 Tagen ab Rechnungsdatum in geschlossenem, nicht verunreinigtem und unbeschädigtem Zustand frachtfrei bei uns wieder eingegangen ist. Im Übrigen hat der Besteller die Verpackungen auf eigene Kosten zu entsorgen.
  4. Für Behältnisse, die uns vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, hat dieser nicht nur für Eignung, sondern auch für die Sauberkeit und Füllsicherheit der Behältnisse Sorge zu tragen.
  5. Sofern uns der Besteller einen entsprechenden schriftlichen Auftrag bzw. eine schriftliche Anweisung erteilt, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

VI. Gewährleistung und Haftung

  1. Ist der Besteller Kaufmann, bestehen Gewährleistungsrechte nur dann, wenn er seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies hat binnen einer Frist von höchstens 14 Kalendertagen zu geschehen.
  2. Auf unsere entsprechende Aufforderung hin ist der Besteller dazu verpflichtet, uns eine Probe der gerügten Ware binnen einer Woche auf unsere Kosten zuzuleiten.
  3. In der Beschreibung unserer Produkte liegt keine Zusicherung von Eigenschaften. Dies gilt insbesondere für Auskünfte und Ratschläge unserer Mitarbeiter, für die wir keinerlei Gewährleistung oder Haftung übernehmen können.
  4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
  5. Sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen.
  6. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. In jedem Fall bleiben jedoch unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus der Produzentenhaftung unberührt.
  7. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 II BGB geltend macht.
  8. Sofern wir schuldhaft, und sei es nur leicht fahrlässig, eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  9. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
  10. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Handelsvertreter und Erfüllungsgehilfen.

VII. Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  2. Bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2% Skonto.
  3. Wir sind dazu berechtigt trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wobei wir in diesem Fall den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren haben. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir dazu berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Bei einem nachweislich höheren Verzugsschaden können wir diesen geltend machen. Der Besteller ist jedoch dazu berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  7. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, sind wir dazu berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (bei Kaufleuten einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass unverzüglich der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

IX. Verdünnungsmittel

  1. Unsere Verdünnungsmittel sind unter Verwendung von steuerbegünstigtem Mineralöl hergestellt; sie dürfen nicht als Treib- und Schmierstoffe oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort und Teilnichtigkeit

  1. Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort für die Lieferung, Abnahme und Zahlung ist Gundelfingen/Donau.
  3. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist oder als solcher gilt, ist Gerichtsstand Dillingen/Donau; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem für seinen Wohn- oder Firmensitz zuständigen Gericht zu verklagen.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Besteller und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.